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Abgasgrenzwerte für Kaminöfen und Heizkamine (Einzelöfen)

19.03.2024 07:31 Uhrvon Kai Henss

 

Die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) ist eine Verordnung der Bundesregierung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Sie soll einen Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen von Öfen und Heizungen (Kleinfeuerungsanlagen), die mit festen Brennstoffen wie z. B. Holz befeuert werden, leisten.
„Allerdings kann die Verfeuerung von Biomasse durch die Freisetzung verschiedener Luftschadstoffe zu gesundheitsgefährdenden Immissionen führen. Die bisherigen Regelungen in der 1. BImSchV stellten den Stand der Technik aus dem Jahr 1988 dar. Um dem weiteren Anstieg der Schadstoffbelastung entgegenzuwirken, die vorhandene hohe Belastung zu reduzieren und die Akzeptanz der Holzfeuerung zu steigern, war es notwendig hohe Anforderungen an die Feuerungen zu formulieren um damit die Emissionen aus den Feuerungsanlagen im Geltungsbereich der 1. BImSchV langfristig und nachhaltig zu senken.“ (Zitat aus der Pressemeldung des HKI vom 01.02.2010)

Neue Anforderungen an Kaminöfen – die novellierte BImSchV

Beim Kauf eines neues Kaminofens bzw. einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe gibt es in der novellierten 1. BImSchV neue Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte von Kohlenmonoxid (CO) und Staub. Die Emissionsanforderungen werden in zwei Stufen umgesetzt:

1. Stufe – Grenzwerteregelung seit dem 22.03.2010
Die 1. Stufe regelt die Grenzwerte für neue Feuerstätten, die ab dem 22.03.2010 errichtet wurden. Das heißt, neue Einzelraumfeuerungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Grenzwerte nach der ersten BImSchV nicht überschreiten.

2. Stufe – Grenzwerteregelung ab 01.01.2015
Nach dem 31.12.2014 gelten für neu zu errichtende Feuerstätten verschärfte Grenzwerte:
1,25 g/Kubikmeter CO
0,04 g/Kubikmeter Staub

Die einzuhaltenden Anforderungen an die Grenzwerte werden im Rahmen einer Typprüfung nachgewiesen. Diese wird vom Hersteller bei unabhängigen Prüfstellen durchgeführt und ist in der Herstellerbescheinigung nachgewiesen.
Im Klartext heißt das: Neue Feuerstätten müssen ab dem 01.01.2015 die Grenzwerte der 2. Stufe zwingend einhalten.

Das Aus für alte Öfen?

Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem Stichtag 21.03.2010 in Betrieb genommen wurden, gibt es eine Übergangsregelung. Sie dürfen weiter betreiben werden, wenn die Einhaltung des Staubgrenzwertes von 0,15 g/m3 und des Kohlenmonoxidgrenzwertes von 4 g/m3 durch eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Messung durch den Schornsteinfeger nachgewiesen wird.

„Werden diese Grenzwerte überschritten, sind die Einzelraumfeuerungsanlagen abhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung außer Betrieb zu setzen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten.“ (Zitat aus der Pressemeldung des HKI vom 01.02.2010)

--bei Inbetriebnahme bis einschließlich 31.12.1974: bis zum 31. Dezember 2014

– bei Inbetriebnahme zwischen 1975 und 1984: bis zum 31. Dezember 2017

– bei Inbetriebnahme zwischen 1985 und 1994: bis zum 31. Dezember 2020

– bei Inbetriebnahme zwischen 1995 und 2010: bis zum 31. Dezember 2024 

* Ausnahmen von dieser Übergangsregelung sind nicht gewerblich genutzte Herde/Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 kW, offene Kamine, Grundöfen, Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt und Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 01.01.1950 hergestellt oder errichtet wurden.
(Quelle: HKI Pressemeldung vom 01.02.2010)

Bestandsschutz für Kaminöfen mit Grenzwerten der Stufe 1
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22.03.2010 und vor dem 01.01.2015 errichtet werden und somit die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten, dürfen auch nach dem 01.01.2015 weiterbetrieben werden.

Beratung der Betreiber
In der neuen Verordnung ist weiterhin festgehalten, dass sich Betreiber von Feuerungsanlagen vom Schornsteinfeger beraten lassen müssen:

  • zur sachgerechten Bedienung der Anlage
  • zur ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffes
  • zu den Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen

Weitere Informationen zur 1. BImSchV unter www.hki-online.de .